Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt, da es nach Ansicht der Karlsruher Richter gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und damit gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt. Die dem Gesetz zugrunde liegende EU-Richtlinie, die eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Internetprovider vorsieht, sehen die Karlsruher Richter so nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar. Alle bislang gespeicherten Daten seien daher “unverzüglich zu löschen”. Das Gericht hat aber nicht grundsätzlich die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für verfassungswidrig erklärt.
Wie das Bundesverfassungsgericht hat auch der Straßburger Gerichtshof immer wieder deutlich gemacht, dass die anlasslose Datensammlung auf Vorrat ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Privatsphäre ist. Es muss endlich wieder eine Rückkehr zum individuellen Verdacht geben – auch wenn es um die Erhebung von Informationen über die Bürgerinnen und Bürger geht. Das ist auch eine Lehre des Urteils aus Karlsruhe. Nun ist der Gesetzgeber zum schnellen Handeln aufgefordert.
Ich begrüße das Urteil der Bundesverfassungsrichter und halte es für ausgewogen, da es sowohl den Datenschutz als auch die berechtigten Interessen von Rechteinhabern bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet stärkt.
Ich unterstütze weder die Haltung der Piraten, sich Kulturinhalte aus dem Netz illegal aneignen zu wollen, noch die bisher strukturkonservative Haltung vieler Verbände und Anbieter, nicht mit neuen Geschäftsmodellen auf den digitalen Markt gekommen zu sein. Mein politisches Interesse zielt auf einen fairen Ausgleich von Interessen von Internetnutzern und den berechtigten Interessen von Kreativen, angemessen bezahlt zu werden. Deswegen braucht man neue Geschäftsmodelle, wo zu fairen Preisen digitale Inhalte angeboten werden. Dieser Gedanke der Solidarität zischen Verbrauchern und Kreativen fußt auf dem Verständnis eines gut regulierten Marktes und einer Güterabwägung zwischen verschiedenen Interessen. Wir haben es mit einem erheblichen Strukturwandel zu tun, deswegen müssen neue Lösungsmodelle und Alternativen für die Urheber in der digitalen Welt geschaffen werden. Diese Alternativen können nur darin bestehen, dass Inhalte auf technisch einfache Weise und zu bezahlbaren Preisen zugänglich gemacht werden. Hier hat die Kulturwirtschaft zu lange auf die Möglichkeit des Einsatzes von digitalen Rights-Management-Systemen vertraut und die Entwicklung vernünftiger Geschäftsmodelle lange verschlafen.
Jetzt ist die Zeit reif für den politischen Ansatz von “digital rights fair trade”.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht
| alle Blog-Artikel ansehen |